Haushaltshilfe während einer ErkrankungRundum-sorglos-Paket von WMDVon der Beantragung bis zur geeigneten Haushaltshilfe – Wir machen das.
Haushaltshilfe bei KrankheitGrundsätzlich lässt sich sagen: Sollten Sie aufgrund von einer Erkrankung vorübergehend auf Unterstützung angewiesen sein, steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu.Beispiele für einen Anspruch:•Krebs•Chemotherapie•Herzinfarkt•SchlaganfallAnspruchsdauerLebt bei Ihnen ein Kind im Haushalt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe bis zu 26 Wochen.Ohne Kind besteht ein Anspruch von bis zu vier Wochen.Der tägliche Stundenumfang variiert.Geringe Zuzahlung90 % der Kosten für eine Haushaltshilfe werden von Ihrer Krankenkasse übernommen. Sie zahlen lediglich 1,25 € - 5,00 € pro geleistete Stunde. Wir beraten Sie gerne speziell zu Ihrem Fall. Gesetzlich gesicherter AnspruchDer Anspruch auf eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse aufgrund von Krankheit ist im § 38 SGB V verankert.
Unser Rundum-sorglos-PaketBeantragung durch WMDBereitstellung der HaushaltshilfeDirekte Abrechnung mit den Kostenträgern
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Von der Beantragung bis zur geeigneten Haushaltshilfe – Wir machen das.
Haushaltshilfe bei Krankheit
Grundsätzlich lässt sich sagen: Sollten Sie aufgrund von einer Erkrankung vorübergehend auf Unterstützung angewiesen sein, steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu.Beispiele für einen Anspruch:•Krebs•Chemotherapie•Herzinfarkt•Schlaganfall
Anspruchsdauer
Lebt bei Ihnen ein Kind im Haushalt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Haushaltshilfe bis zu 26 Wochen.Ohne Kind besteht ein Anspruch von bis zu vier Wochen.Der tägliche Stundenumfang variiert.
Geringe Zuzahlung
90 % der Kosten für eine Haushaltshilfe werden von Ihrer Krankenkasse übernommen. Sie zahlen lediglich 1,25 € - 5,00 € pro geleistete Stunde. Wir beraten Sie gerne speziell zu Ihrem Fall.
Gesetzlich gesicherter Anspruch
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe über die Krankenkasse aufgrund von Krankheit ist im§ 38 SGB V verankert.
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